Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

 

Bundesverband der Lehrer im Berufsfeld Körperpflege e. V.
Rechtsform: e.V.,   VR 257
Amtsgericht Medebach
Steuer-Nr. 309 / 5737 / 1144


Vorsitzende: Alexandra Masuck
Meyerstraße 1
32257 Bünde


Tel. (05223) 98 54 70
alexandramasuck@libk.de  

 

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Alexandra Masuck

 

 

Streitschlichtung

 

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Urheberrecht

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Satzung

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Bundesverband der LehrerInnen im Berufsfeld Körperpflege e.V. („BV-LiBK") ist der Zusammenschluss der Mitglieder aus den Landesverbänden der Lehrer in der Bundesrepublik Deutschland.
1.2 Der Bundesverband führt den Namen "Bundesverband der LehrerInnen im Berufsfeld Körperpflege e.V."  (BV-LiBK), nachfolgend "Bundesverband" genannt.
1.3 Er hat seinen Sitz in 59955 Winterberg, Schlesische Str. 8
1.4 Das Geschäftsjahr des Bundesverbandes ist das Kalenderjahr

2. Zweck

2.1 Zweck des Bundesverbandes ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
2.2 Der Bundesverband wird zu diesem Zweck die Mitglieder fachlich und pädagogisch weiterbilden, die Erstellung von Rahmenlehrplänen und Prüfungsordnungen unterstützen und insbesondere die berufliche Bildung mitgestalten. Er stellt für seine Mitglieder einschlägige Lehr- und Lernmittel zur Verfügung und beteiligt sich an Forschungsvorhaben.
2.3 Der Bundesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.4 Der Bundesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitglieder

3.1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Bundesverband ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Bundesverband.
3.2 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

4. Mitgliedsbeiträge

4.1 Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Näheres regelt die Beitragsordnung.
4.2 Die Landesverbände der Lehrer im Berufsfeld Körperpflege führen den Jahresbeitrag pro Mitglied an den Bundesverband ab.
4.3 Der Jahresbeitrag wird bis zum 31.03. eines jeden Jahres an den Bundesverband bezahlt. Bei Beitragsrückständen entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Landesverbandes.

5. Organe

Die Organe des Bundesverbandes sind:
Der vertretungsberechtigte Vorstand nach  § 26 BGB
• der Gesamtvorstand
• die Mitgliederversammlung

6. Der Vorstand

6.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden (gleichzeitig Leiter(in) des Referats Kooperation und Berichterstattung in LiBK)
b) dem 2. Vorsitzenden (gleichzeitig Referatsleiter)
Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zum Erlangen der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
Der 1. oder der 2. Vorsitzende vertritt den Bundesverband gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über DM 1000,00 sind für den Bundesverband nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
6.2 Der Gesamtvorstand besteht aus den Referaten:
• Schriftführung und Öffentlichkeitsarbeit
• Rechnungswesen
• Fachtagungen und Fortbildungen
• Lehrinhalte, Lernmittel, Prüfungswesen und Sonderaufgaben
• Redaktion LiBK-Verbandsorgan
• Kooperation mit den im Berufsfeld Körperpflege relevanten Gruppen und Berichterstattung in LiBK (Vorsitzender)
• sowie der/dem Ehrenvorsitzenden
Jeder/Jede Referatsleiter(in) führt sein/ihr Referat eigenverantwortlich im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse. Scheidet ein(e) Referatsleiter(in) vor dem Zeitpunkt der nächsten Wahl aus, kann der Gesamtvorstand ein neues Mitglied berufen oder den Aufgabenbereich einem/r anderen Referatsleiter/in übertragen.
6.3 Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Kostenerstattung regelt die Geschäftsordnung.
6.4 Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
6.5 Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Niederschrift enthält Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.

7. Ausschüsse, Kassenführung

7.1 Im Bedarfsfall werden Ausschüsse durch den Vorstand berufen. Die Tätigkeit der Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich. Entstehende Auslagen im Rahmen ihrer Tätigkeit werden nach Maßgabe der Geschäftsordnung erstattet.
7.2 Die zur Erreichung des Verbandszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart (Referat Rechnungswesen) hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
7.3 Die Prüfung der Kassenführung erfolgt mindestens alle 2 Jahre. Sie obliegt zwei Mitgliedern aus den Landesverbänden, die nicht einem Vorstand der Landesverbände angehören. Der jeweils zuständige Landesverband wird von der/dem Vorsitzenden des Bundesverbandes rechtzeitig verständigt. Die Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung in ihrem Amt zu bestätigen.

8. Die Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Bundesvorstand und den Delegierten. Sie wird einmal im Jahr oder auf Wunsch eines Viertels seiner Mitglieder mit einer Frist von 8 Wochen vom 1. Vorsitzenden einberufen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
8.2 Die Tagesordnung wird von der/dem Vorsitzenden in Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand erstellt. Vorab bekannte Anträge sollen auf der Tagesordnung aufgelistet sein.
8.3 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen seitens der Mitglieder oder des Vorstands mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Bundesverband eingereicht werden, damit sie allen Mitgliedern rechtzeitig bekannt gegeben werden können. Nachträglich können Anträge nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.
8.4 Die Landesverbände werden durch Delegierte vertreten. Jeder Landesverband entsendet je angefangene 100 ihrer beitragspflichtigen Mitglieder eine/n Delegierte/n. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
8.5 Der Mitgliederversammlung obliegt im besonderen:
• Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung
• Festsetzung der Beiträge
• Wahl des Gesamtvorstands
• Entlastung des Gesamtvorstands
• Satzungsänderungen;
• Genehmigung der Geschäftsordnung;
• Aufstellen des Haushaltsplanes
• Bestellung des Wahlausschusses
• Auflösung des Bundesverbandes
8.6 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Es ist den Mitgliedern spätestens zwei Monate nach der Mitgliederversammlung zuzusenden.

9. Wahlen und Wählbarkeit

9.1 Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss bestehend aus drei Mitgliedern durch Wahl zu bestellen. Sie wählen aus ihrer Mitte den/die Wahlausschussvorsitzende(n).
9.2 Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit gewählt. Stichwahl ist mit einfacher Mehrheit nach zwei Wahlgängen zulässig.
9.3 Die Wahl des Gesamtvorstands ist geheim. Gesamtvorstandsmitglieder werden für 4 Jahre, der/die Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit gewählt. Wiederwahl der Gesamtvorstandsmitglieder ist möglich.
9.4 Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist.
9.5 Der Ehrenvorsitzende kann an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
9.6 Wählbar sind alle Mitglieder, auch bei Abwesenheit, sofern eine schriftliche Zustimmung des/der Kandidaten/in vorliegt.
9.7 Der/die 1. Vorsitzende wird im ersten Wahlgang gewählt. Der/die 2. Vorsitzende wird mit den weiteren Gesamtvorstandsmitgliedern in einem oder in getrennten Wahlgängen gewählt. Der 2. Vorsitzende soll dem Gesamtvorstand angehören.

10. Ehrungen

10.1 Zur/m Ehrenvorsitzenden kann gewählt werden, wer:
• Vorsitzender des Bundesverbandes war
• sich für die Entwicklung desselben in besonderem Maße eingesetzt hat
• ihm durch sein vorbildliches Verhalten Ansehen verschafft hat.
10.2 Zum Ehrenmitglied kann gewählt werden, wer langjähriges Mitglied im Vorstand des BV tätig war und/oder sich im besonderen Maße für den Bundesverband eingesetzt hat.
10.3 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung gewählt.

11. Satzungsänderungen

11.1 Anträge auf Satzungsänderungen müssen der/dem 1. Vorsitzenden mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Sie werden den Mitgliedern acht Wochen vor der Mitgliederversammlung zugeleitet.
11.2 Gegenanträge zu den Satzungsänderungen sind während der Mitgliederversammlung möglich.
11.3 Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen.

12. Speicherung von personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten (Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse) von Mitgliedern der Landesverbände können in verbandseigenen Dateien gespeichert, verändert, gelöscht oder übermittelt werden, soweit die Datenverarbeitung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes liegt.

13. Auflösung

13.1 Die Auflösung des Bundesverbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
13.2 Bei Auflösung des Bundesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

14. Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit dem 26. April 2008 in Kraft. Die vorherige Satzung verliert ihre Gültigkeit.